AGB

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Neue Reparaturbedingungen für die Ausführung von Instandsetzungsarbeiten an Kraftfahrzeugen, deren Teile und Aufbauten, sowie für die Erstellung von Kostenvoranschlägen.
Eine Novelle zum Konsumentenschutzgesetz machte es notwendig, unsere bisher gültigen Reparaturbedingungen neu zu überarbeiten. Die Bundesinnung und der Fachverband der Fahrzeugindustrie Österreichs haben im Einvernehmen mit dem Büro für Konsumentenfragen des Bundeskanzleramtes, ARBÖ, ÖAMTC und dem Verein für Konsumenteninformation diese neu erstellt. In einer Aussendung der Bundesinnung wurden jeden Kfz-Betrieb ein Exemplar einer Aushangtafel (30x45cm) und Druckvorlagen (im A4 Format) zugestellt. Die Aushangtafel sollte einen geeigneten Platz im Kfz-Betrieb finden.

Nachstehend finden sie den Originaltext der Bedingungen. Bei Verwendung des Siegels des Bundeskanzleramtes ist es jedoch untersagt eigenmächtige "Verbesserungen" vorzunehmen. Dies könnte auch rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Wir empfehlen die Verwendung der Bedingungen und ersuchen Sie, nachstehende Gebrauchsanweisung zu beachten.


BEDINGUNGEN

für die Ausführung von Instandsetzungsarbeiten an Kraftfahrzeugen, deren Teilen und Aufbauten, sowie für die Erstellung von Kostenvoranschlägen. Erarbeitet von der Bundesinnung der Kraftfahrzeugtechniker und dem Fachverband der Fahrzeugindustrie Österreichs im Einvernehmen mit dem Büro für Konsumentenfragen des Bundeskanzleramtes, ARBÖ, ÖAMTC und des Vereins für Konsumenteninformation.

Ausgabe März 1999
Gültig für die Mitglieder des Fachverbandes der Fahrzeugindustrie Österreichs und der Bundesinnung der Kraftfahrzeugtechniker.



1. KOSTENVORANSCHLAG

(1.1) Kostenvoranschläge sind entgeltlich, soferne die Kosten hiefür vereinbart wurden.
(1.2) Ein Kostenvoranschlag beinhaltet eine nach kaufmännischen und technischen Gesichtspunkten vorgenommene Detaillierung und Aufschlüsselung bei den Einzelposten Material, Arbeit etc.
(1.3) Der Zeitaufwand für die Erstellung eines Kostenvoranschlages wird nach dem Werkstätten- Stundensatz verrechnet. Diese Kosten werden bei nachfolgender Auftragserteilung in Abzug gebracht und zwar in dem Verhältnis, in dem sich der tatsächlich erteilte Auftrag zum Umfang des ursprünglichen Kostenvoranschlages verhält.
(1.4) Die aus Anlaß der Erstellung des Kostenvoranschlages erforderlichen und in Auftrag gegebenen Leistungen wie Fahrten, Reisen, Montagearbeiten und ähnliches werden dem Auftraggeber gesondert verrechnet.

2. TAUSCHAGGREGATE

(2.1) Die Berechnung von Tauschpreisen setzt voraus, daß die vom Auftraggeber beigestellten Aggregate keine ungewöhnlichen Schäden aufweisen und noch aufbereitungsfähig sind.

3. PROBEFAHRTEN

(3.1) Der Instandsetzungsauftrag umfaßt die Ermächtigung, mit Kraftfahrzeugen und Aggregaten Probeläufe sowie Probe- und Überstellungsfahrten - unter Verwendung von Probefahrt- oder Überstellungskennzeichen - durchzuführen.

4. ZAHLUNGEN

(4.1) Die Zahlung für erbrachte Instandsetzungsarbeiten und verkaufte Waren hat bei Übergabe bar zu erfolgen; soweit vom Auftragnehmer Zahlung durch Wechsel, Scheck etc. akzeptiert wird, erfolgt dies zahlungshalber und gehen anfallende Spesen zu Lasten des Auftraggebers.
(4.2) Die Aufrechnung von Forderungen des Auftraggebers gegen den Auftragnehmer mit dessen Forderungen ist ausgeschlossen, es sei denn, daß der Auftragnehmer zahlungsunfähig geworden ist oder die Gegenforderung im rechtlichen Zusammenhang mit der Zahlungsverbindlichkeit des Auftraggebers steht, gerichtlich festgestellt oder vom Auftragnehmer anerkannt worden ist.

5. LIEFERUNG

(5.1) Ein vereinbarter Fertigstellungstermin ist im Auftragsschreiben festzuhalten.

6. ABSTELLUNG von Fahrzeugen auf öffentlicher Verkehrsfläche

(6.1) Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis, daß der Reparaturgegenstand ab jenem Tag, der dem im Auftragsschreiben genannten Fertigstellungstermin folgt, vom Auftragnehmer auf öffentlicher Verkehrsfläche abgestellt werden kann.

7. ALTTEILE

(7.1) Ersetzte Altteile - ausgenommen Tauschteile - sind vom Auftragnehmer bis zum vereinbarten Fertigstellungstermin aufzubewahren und deren Herausgabe kann bis zu diesem Zeitpunkt verlangt werden, andernfalls ist der Auftragnehmer berechtigt, diese Altteile zu entsorgen.
(7.2) Allfällige Entsorgungskosten gehen zulasten des Auftraggebers.

8. EIGENTUMSVORBEHALT

(8.1) Alle gelieferten und anmontierten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Auftragnehmers.

9. Recht zur Zurückbehaltung des Reparaturgegenstandes

(9.1) >Dem Auftragnehmer steht wegen aller seiner Forderungen aus dem gegenständlichen Auftrag, insbesondere für den gemachten Aufwand oder aus dem ihm verursachten Schaden, sowie für einschlägige Materiallieferungen ein Zurückbehaltungsrecht an dem betroffenen Reparaturgegenstand des Auftraggebers zu.
(9.2) Dies gilt auch für Forderungen aus früheren Instandsetzungsaufträgen, soweit diese vom gleichen Auftraggeber erteilt worden sind und den gleichen Reparaturgegenstand betroffen haben.
(9.3) Weisungen, über den Reparaturgegenstand in bestimmter Weise zu verfügen, muß der Auftragnehmer erst nach vollständiger Bezahlung seiner Forderungen ausführen.

10. Behelfsreparaturen

(10.1) Bei behelfsmäßigen Instandsetzungen, die nur über ausdrücklichen Auftrag durchgeführt werden, ist lediglich mit einer den Umständen entsprechenden, sehr beschränkten Haltbarkeit zu rechnen.
(10.2) Auf diesen Umstand ist der Auftraggeber ausdrücklich hinzuweisen.

11. GEWÄHRLEISTUNG und Leistungsbeschreibung

(11.1) Der Auftragnehmer leistet Gewähr für die durchgeführten Instandsetzungsarbeiten und für die eingebauten Teile innerhalb der gesetzlichen Frist.
(11.2) Verschleißteile haben nur die dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Lebensdauer.
(11.3) Die Gewährleistung erfolgt durch kostenlose Behebung der nachgewiesenen Mängel in angemessener Frist und zumutbarer Weise; ist eine Behebung nicht möglich oder mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden, so ist angemessener Ersatz zu leisten.
(11.4) Zur Ausführung der Leistungen im Rahmen der Gewährleistung hat der Auftraggeber den Reparaturgegenstand dem Auftragnehmer in dessen Betrieb auf eigene Kosten und Gefahr zu Überstellen; ist eine Überstellung untunlich, ist der Auftragnehmer zu verständigen. Dieser kann dann entweder die Überstellung auf seine Kosten und Gefahr oder die Durchführung der Arbeiten im Rahmen der Gewährleistung bei einem anderen Betrieb, zu dem die Überstellung durch den Auftraggeber tunlich ist, verlangen oder angemessenen Ersatz leisten.
(11.5) Nicht abdingbare Rechte des Auftraggebers auf Wandelung werden hiedurch nicht berührt.
(11.6) Bestehende und über die Gewährleistung hinausgehende Herstellergarantien werden durch die vorstehenden Bestimmungen nicht beeinträchtigt.

12. SCHADENERSATZ

(12.1) Der Auftragnehmer haftet für alle von ihm aus Anlaß der Ausführung der Instandsetzungsarbeiten verschuldeten Schäden, soweit diese an einer Person oder am Reparaturgegenstand selbst eingetreten sind; für alle sonstigen Schäden einschließlich der Folgeschäden oder Schäden aus Vertragsverletzung haftet der Auftragnehmer nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
(12.2) Aus der Produkthaftung zustehende Ansprüche werden durch diese Regelung nicht berührt.
(12.3) Die Haftungsbeschränkung gemäß (12.1) gilt auch bei Verlust des vom Auftragnehmer übernommenen Reparaturgegenstandes.
(12.4) Für im Fahrzeug befindliche Gegenstände, die nicht zum Betrieb des Fahrzeuges gehören wird vom Auftragnehmer, soferne er diese nicht ausdrücklich in Verwahrung genommen hat, nicht gehaftet.

13. ERFÜLLUNGSORT

(13.1) Erfüllungsort ist der Sitz des Auftragnehmers.

14. GERICHTSSTAND

(14.1) Für Klagen gegen Auftraggeber, die Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes sind, und deren Wohnsitz gewöhnlicher Aufenthalt oder Beschäftigungsort im Inland gelegen ist, kann nur die Zuständigkeit eines Gerichtes vereinbart werden, in dessen Sprengel einer dieser Orte gelegen ist.



"Gebrauchsanweisung"

ERLÄUTERUNGEN zu den Bedingungen für die Ausführung von Instandsetzungsarbeiten an Kraftfahrzeugen, deren Teilen und Aufbauten sowie für die Erstellung von Kostenvoranschlägen. (Ausgabe März 1999)
Die seinerzeit in Abstimmung mit den beiden Autofahrerclubs verfaßten "Bedingungen" mußten auf Grund der zwischenzeitlichen Rechtsentwicklung, insbesondere im Bereich des Konsumentenschutzes den Gegebenheiten angepaßt und überarbeitet werden. Als Ergebnis eingehender, mit dem Büro für Konsumentenfragen im Bundeskanzleramt, den beiden Autofahrerclubs ARBÖ und ÖAMTC sowie mit dem Verein für Konsumenteninformation geführter Verhandlungen liegen nun die neu gefaßten "Bedingungen" vor, die einerseits im Rahmen des rechtlich Möglichen die Positionen der Instandsetzungsbetriebe (Auftragnehmer) weitgehend wahren, andererseits aber auch die Rechte der Kunden berücksichtigen. Wenn auch auf beiden Seiten Wünsche offen geblieben sein mögen, so wird man doch der nun vorliegenden Fassung weitgehende Ausgewogenheit von Unternehmer- und Verbraucherinteressen bescheinigen können. Wir empfehlen daher allen Mitgliedsbetrieben sowohl der Bundesinnung als auch des Fachverbandes, die vorliegenden "Bedingungen" ab sofort zu verwenden und den Aufträgen zugrunde zu legen. Dem Kunden gegenüber können Sie sich darauf berufen, daß die "Bedingungen" auch seine Rechte berücksichtigen und in dieser Form von vier Institutionen, die seine Interessen schützen, abgesegnet und mit dem Siegel "EMPFOHLENE BEDINGUNGEN" des Büros für Konsumentenfragen im Bundeskanzleramt versehen worden sind. Das bringt aber auch mit sich, daß Sie bei ihrer Verwendung keinerlei Änderungen in den Bedingungen vornehmen dürfen, da abgeänderte "Bedingungen" nicht mehr als mit diesen Organisationen des Verbraucherschutzes abgestimmt bezeichnet werden dürfen. Sollten Betriebe, wie dies in der Vergangenheit mehrfach geschehen ist, vermeintliche "Verbesserungen" in den Bedingungen vornehmen (was jedem grundsätzlich freisteht), so muß unbedingt das Siegel "EMFPFOHLENE BEDINGUNGEN" des Büros für Konsumentenfragen im Bundeskanzleramt und der Hinweis auf die Mitwirkung dieser Institutionen (siehe oben) bei der Erstellung unterbleiben. Sonst würde dies einen Mißbrauch darstellen und der betreffende Betrieb müßte in einem solchen Fall damit rechnen, auf Unterlassung geklagt zu werden. Damit die Bedingungen Bestandteil des Instandsetzungsauftrages oder des Auftrages zur Erteilung eines Kostenvoranschlages werden, müssen sie dem Kunden zur Kenntnis gebracht werden.Zu diesem Zweck sind sie entweder auf der Rückseite des Auftragsformulars, oder auf einem separaten Beiblatt deutlich lesbar abzudrucken. Je nach Anwendungsfall sollte sich auf dem Auftragsformular nachstehender Hinweis finden:

Auf der Rückseite des Auftragsschreibens: Die umseitig abgedruckten Bedingungen für die Ausführung von Instandsetzungsarbeiten und Kraftfahrzeugen, deren Teilen und Aufbauten, sowie für die Erstellung von Kostenvoranschlägen sind Inhalt des Reparaturauftrages und wurden von mir vollinhaltlich und vorbehaltlos zur Kenntnis genommen.

Auf separatem Beiblatt: Ein Exemplar der Bedingungen für die Ausführung von Instandsetzungsarbeiten an Kraftfahrzeugen, deren Teilen und Aufbauten, sowie für die Erstellung von Kostenvoranschlägen wurde mir ausgefolgt, von mir vollinhaltlich und vorbehaltlos zur Kenntnis genommen und ist Inhalt des von mir erteilten Auftrages.

Wir bitten zu beachten, dass
- der Kunde zumindest den Auftragsschein unterfertigen muss, nach Möglichkeit sollte er auch die Bedingungen gesondert unterfertigen,
- dem Kunden die Durchschrift des Auftragsscheines samt Bedingungen auszufolgen ist.


Bitte beachten Sie: Sehr klein oder schwach oder sonst schwer lesbar gedruckte Geschäftsbedingungen sind unbedingt zu vermeiden. Der Kunde muß nicht nur auf die Geltung von Geschäftsbedingungen hingewiesen werden, sondern darüber hinaus auch in der Lage sein, diese ohne besondere Mühe zu lesen. Die bloße Aushängung der "Bedingungen" im Geschäftslokal reicht nicht aus, diese dem Kunden gegenüber zum Vertragsinhalt zu machen. Sie müssen dem Kunden jeweils bei jedem Auftrag - sei es auf der Rückseite des Auftragsformulars, sei es mittels eines Beiblattes - zur Kenntnis gebracht und ausgehändigt werden. Im Geschäftsverkehr mit Unternehmen, die laufend Reparaturaufträge erteilen, wird es in der Regel genügen, daß Sie die Bedingungen mit einem Begleitschreiben, in dem Sie festhalten, ausschließlich zu diesen Bedingungen Aufträge entgegenzunehmen, ihrem Kunden einmal jährlich zusenden. Dies sollte aber in nachweisbarer Form erfolgen.



Zu 1. Kostenvoranschlag:
Gemäß den Bestimmungen des Konsumentenschutzgesetzes (KSchG) ist die Erstellung eines Kostenvoranschlages grundsätzlich unentgeltlich, wenn der Auftraggeber ein Verbraucher ist. Er ist daher nur dann zur Bezahlung eines Entgeltes verpflichtet, wenn er vor bzw. bei Auftragserteilung auf die Entgeltlichkeit des Kostenvoranschlages ausdrücklich hingewiesen, worden ist. Diese Hinweispflicht wird durch die bloße Aufnahme einer Bestimmung, daß Kostenvoranschläge entgeltlich sind, nicht ersetzt, d.h. es muß dem Kunden bei Erteilung des Auftrages gesagt werden, daß der Kostenvoranschlag zu bezahlen ist. Da nach der Lebenserfahrung der Kunde dann fragen wird, wieviel es kostet bzw. der Nachweis eines nur mündlich erfolgten Hinweises auf die Entgeltlichkeit im nachhinein immer schwer zu erbringen sein wird, wurde in den Bedingungen von vornherein festgelegt, daß ein Kostenvoranschlag dann entgeltlich ist, wenn bei Auftragserteilung die Kosten hiefür vereinbart wurden. Wenn daher der Kunde einen Auftrag auf Erstellung des Kostenvoranschlages erteilt und der Kunde den Auftrag, in dem auch die dem Kunden genannten Kosten festgehalten sind unterfertigt, ist Ihr Anspruch auf Entgelt für den Kostenvoranschlag klargestellt. Erforderliche Zusatzleistungen wie Fahrten, Reisen, Montagearbeiten und ähnliches, sollen vom Kunden schriftlich bestätigt werden. Wenn Sie einen Kostenvoranschlag erstellen, haften Sie auch für die Richtigkeit dieses Kostenvoranschlages. Sollte sich etwa nachträglich herausstellen, daß der Kostenvoranschlag nicht vollständig oder unrichtig ist, sei es, daß erforderliche Materialien oder Arbeitszeit nicht berücksichtigt wurden, sei es, daß die Preisansätze nicht stimmen, kann der Kunde Sie für Schaden haftbar machen, den er dadurch erleidet, daß er im Vertrauen auf die Richtigkeit des Kostenvoranschlages gehandelt hat, so z.B., wenn er auf Grund eines solchen Kostenvoranschlages sich die Instandsetzungskosten von einer Versicherungsanstalt abgelten läßt.
Sie sind nicht verpflichtet, auf Grund eines Kostenvoranschlages, sei es daß dieser von Ihnen selbst oder von dritter Seite erstellt worden ist, einen Auftrag zur Durchführung von Instandsetzungsarbeiten unter Zugrundelegung des Kostenvoranschlages zu übernehmen. Es steht ihnen auch frei, die Übernahme der Arbeit unter Zugrundelegung eines von Ihnen selbst erstellten Kostenvoranschlages abzulehnen. Wenn Sie jedoch einen Ihnen von einem Verbraucher erteilten Auftrag zur Durchführung der Instandsetzungsarbeiten unter Zugrundelegung eines Kostenvoranschlages übernehmen, gilt dem Verbraucher gegenüber die Richtigkeit des Kostenvoranschlages als gewährleistet, d.h., daß Sie auch dann, wenn sich im Zuge der Ausführung des Auftrages ein größerer Arbeits- oder Materialaufwand erweisen sollte, nicht berechtigt sind, den Kostenvoranschlag zu überschreiten. Ist Ihr Kunde selbst Unternehmer, ist eine Überschreitung des Kostenvoranschlages nur dann ausgeschlossen, wenn Sie den Auftrag unter ausdrücklich vereinbarter Gewährleistung der Richtigkeit des Kostenvoranschlages übernommen haben. In jedem anderen Falle haben Sie, sobald sich im Zuge der Arbeitsausführung eine beträchtliche Überschreitung als unvermeidlich erweist, Ihren Kunden sofort zu informieren, wobei dieser dann zu entscheiden hat, wie weiter vorzugehen ist. Wird dem Kunden hiezu keine Gelegenheit gegeben, weil die Anzeige der erwartenden Überschreitung unterlassen wurde, verlieren Sie Ihren Anspruch auf Zahlung des über den Kostenvoranschlag hinausgehenden Mehraufwandes. Ob eine Überschreitung des Kostenvoranschlages nur geringfügig oder bereits beträchtlich ist, wird vom Einzelfall abhängen. Eine Überschreitung des Kostenvoranschlages um mehr als 15% ist jedenfalls als beträchtlich anzusehen. Von einem Kostenvoranschlag zu unterscheiden sind Pauschalpreiszusagen. Ein Pauschalpreis legt nicht offen, wie er berechnet wurde. Das Risiko allfällig im Zuge der Auftragsausführung sich ergebender Mehrkosten trägt der Unternehmer. In der Regel wird von einer Pauschalpreiszusage nur dann abgegangen werden können, wenn der Mehraufwand aus Umständen resultiert, die der Kunde zu vertreten hat, insbesondere bei geänderter Geschäftsgrundlage.
Vom Kostenvoranschlag zu unterscheiden ist das Anbot bzw. das Offert. Hiebei handelt es sich um Erklärungen des Unternehmers, eine bestimmte und mehr oder weniger detaillierte Leistung um einen bestimmten Betrag zu erbringen. Ein Kostenvoranschlag wird bereits dann zu einem Anbot (Offert), wenn er beispielsweise mit den Worten endet "... wir würden uns freuen, den Auftrag für Sie zu übernehmen" und dgl. Ein Anbot ist in der Regel verbindlich, d.h. der Kunde kann erklären, das Anbot anzunehmen und Sie sind dann verpflichtet, den Auftrag nach Inhalt des Anbotes durchzuführen. Wenn im Anbot keine Bindungsfrist festgehalten ist, ist das Anbot unverzüglich anzunehmen, andernfalls verliert es seine Verbindlichkeit. Wird ein Anbot ausdrücklich als unverbindlich (frei bleibend) erstellt, ist es lediglich eine Einladung an den Kunden zur Erteilung einer Bestellung, die Sie dann ihrerseits annehmen oder zurückweisen können.

Zu 5. Lieferung:
Ein vereinbarter Fertigstellungstermin ist im Auftragsschreiben festzuhalten.

Zu 6. Abstellen von Fahrzeugen auf öffentlicher Verkehrsfläche:
Die Abstellung auf einer öffentlichen Verkehrsfläche hat so zu erfolgen, daß nicht gegen die Bestimmungen der StVO verstoßen wird und zwar auch dann, wenn das Fahrzeug aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, längere Zeit auf der öffentlichen Verkehrsfläche abgestellt bleibt.

Zu 7. Altteile:
Ersetzte Altteile - ausgenommen Tauschteile - sind vom Auftragnehmer bis zum vereinbarten Fertigstellungstermin aufzubewahren und deren Herausgabe kann bis zu diesem Zeitpunkt verlangt werden, andernfalls ist der Auftragnehmer berechtigt, diese Altteile zu entsorgen. Wobei anfallende Entsorgungskosten zu Lasten des Kunden gehen, d.h. in der Rechnung zu berücksichtigen sind.

Zu 9. Recht zur Zurückbehaltung des Reparaturgegenstandes:
Sie sind berechtigt, für alle Forderungen, die Sie aus dem konkreten Auftrag haben, das Fahrzeug bis zur vollständigen Bezahlung zurückzuhalten. Dieses Zurückbehaltungsrecht verlieren Sie ansich mit Ausfolgung des Fahrzeuges an den Kunden, d.h. daß zu Ihrer Sicherheit grundsätzlich - wie in (4.1) der Bedingungen vorgesehen - das Fahrzeug erst nach erfolgter Bezahlung der Reparaturkosten übergeben werden sollte. Wenn Sie dennoch das Fahrzeug herausgegeben haben - und die Reparaturkosten nicht oder nicht zur Gänze bezahlt worden sind, können Sie dann, wenn der gleiche Auftraggeber dasselbe Fahrzeug nochmals bei Ihnen instand setzen läßt, die Herausgabe des Fahrzeuges nicht nur von der Zahlung der neu aufgelaufenen Reparaturkosten sondern auch der Kosten, die aus der früheren Instandsetzung noch offen sind, abhängig machen. Ein unter Umständen zu Unrecht zurückbehaltenes Fahrzeug, hätte Konsequenzen für den Betrieb zur Folge (z.B. Klage).

Zu 10. Behelfsreparaturen:
Dem Kunden gegenüber, der Verbrauc her ist, darf gemäß KSchG die Gewährleistung nicht beschränkt werden. Abgesehen davon, daß bloß behelfsmäßige Instandsetzungen möglichst vermieden werden sollen, müssen Sie in den Fällen, in denen sich behelfsmäßige Maßnahmen nicht vermeiden lassen, den Kunden ausdrücklich und nachweislich darauf aufmerksam machen wie lange, bzw. wie weit er mit dem behelfsmäßig fahrbereit gemachten KFZ noch fahren kann. Sollte jedoch trotz behelfsmäßiger Instandsetzung die Verkehrssicherheit des KFZ nicht mehr gegeben sein, ist die behelfsmäßige Instandsetzung eher abzulehnen. Wird sie dennoch durchgeführt, ist der Kunde nachweislich auch darauf hinzuweisen, daß das Fahrzeug nicht verkehrssicher ist Alle diese Hinweise sind schriftlich festzuhalten und vor Übergabe des KFZ an den Kunden von diesem mit Unterschrift zu bestätigen, daß er die Hinweise zur Kenntnis genommen hat.

Zu 11. Gewährleistung und Leistungsbeschreibung:
Wie bereits oben erwähnt, kann einem Verbraucher gegenüber auf Grund der Bestimmungen des KSchG die Gewährleistung nicht beschränkt werden. Gewähr ist allerdings nur für die Eigenschaften zu leisten, die entweder zugesagt wurden, oder mit deren Vorhandensein der Verbraucher rechnen konnte. Es kann daher im Einzelfall Ihre Haftung durch eine entsprechende Leistungsbeschreibung bzw. Leistungsbeschränkung dem Kunden gegenüber klargestellt werden. Eine solche wurde in den Bedingungen etwa durch den Hinweis, daß Verschleißteile nur die dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Lebensdauer haben, vorgenommen. Jede weitere Leistungsbeschränkung muß in dem vom Kunden unterfertigten Auftrag festgehalten sein wie z. B. bei Teillackierungen sind witterungsbedingte Farbänderungen nicht auszuschließen.

Zu 12. Schadenersatz:
Für im Fahrzeug befindliche Gegenstände wird nur dann gehaftet, wenn Sie diese ausdrücklich in Verwahrung genommen haben. Unabhängig davon sollte der Kunde dazu verhalten werden, wertvolle Gegenstände wie Fotoausrüstung etc., die sich bei Übernahme des Fahrzeuges augenscheinlich noch im Fahrzeug befinden, an sich zu nehmen, andernfalls wäre von Ihnen die Übernahme dem Kunden gegenüber festzuhalten und deren gesicherte Verwahrung zu veranlassen.

Zu 14. Gerichtsstand:
Eine Gerichtsstandsvereinbarung wird in den Bedingungen nicht vorgesehen. Für Klagen gegen den Auftraggeber, die Verbraucher im Sinne des KSchG sind, und deren gewöhnlicher Aufenthalt oder Beschäftigungsort im Inland gelegen ist, kann nur die Zuständigkeit eines Gerichtes vereinbart werden, in dessen Sprengel einer dieser Orte gelegen ist. Dies ist für den Fall zu beachten, als Sie mit einem Verbraucher einen Gerichtsstand vereinbaren sollten.
Allgemeiner Hinweis: Eventuelle nachträgliche Auftragsergänzungen und Erweiterungen sind am Auftrag schriftlich zu vermerken. Diesbezügliche Telefonate mit dem Kunden sind protokolliert festzuhalten.



Allgemeine Verkaufsbedingungen für den Handel

Unverbindliche Verbandsempfehlung,herausgegeben von der Wirtschaftskammer Österreich, Sparte Handel, für die ihr zuzurechnenden Wirtschaftskammer-Mitglieder - Stand 2003

I. Geltung
Die Lieferungen, Leistungen und Angebote unseres Unternehmens erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen; entgegenstehende oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich ihrer Geltung zugestimmt. Vertragserfüllungshandlungen unsererseits gelten insofern nicht als Zustimmung zu von unseren Bedingungen abweichenden Vertragsbedingungen. Diese Geschäftsbedingungen gelten als Rahmenvereinbarung auch für alle weiteren Rechtsgeschäfte zwischen den Vertragsparteien.

II. Vertragsabschluss
Ein Vertragsangebot eines Kunden bedarf einer Auftragsbestätigung. Auch das Absenden der vom Kunden bestellten Ware bewirkt den Vertragsabschluß. Werden an uns Angebote gerichtet, so ist der Anbietende eine angemessene, mindestens jedoch 8-tägige Frist ab Zugang des Angebotes daran gebunden.

III. Preis
Alle von uns genannten Preise sind, soferne nicht anderes ausdrücklich vermerkt ist, exklusive Umsatzsteuer zu verstehen. Sollten sich die Lohnkosten aufgrund kollektivvertraglicher Regelungen in der Branche oder innerbetrieblicher Abschlüsse oder sollten sich andere, für die Kalkulation relevante Kostenstellen oder zur Leistungserstellung notwendige Kosten wie jene für Materialien, Energie, Transporte, Fremdarbeiten, Finanzierung etc. verändern, so sind wir berechtigt, die Preise entsprechend zu erhöhen oder zu ermäßigen. Bei Verbrauchergeschäften gilt Pkt. III. nicht.

IV. Zahlungsbedingungen, Verzugszinsen
Mangels gegenteiliger Vereinbarung sind unsere Forderungen Zug um Zug gegen Übergabe der Ware bar zu bezahlen. Skontoabzüge bedürfen einer gesonderten Vereinbarung. Im Falle des Zahlungsverzuges, auch mit Teilzahlungen, treten auch allfällige Skontovereinbarungen außer Kraft. Zahlungen des Kunden gelten erst mit dem Zeitpunkt des Einganges auf unserem Geschäftskonto als geleistet. Bei Zahlungsverzug des Kunden sind wir berechtigt, nach unserer Wahl den Ersatz des tatsächlich entstandenen Schadens oder Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu begehren. Unser Unternehmen ist berechtigt im Fall des Zahlungsverzuges des Kunden, ab dem Tag der Übergabe der Ware auch Zinseszinsen zu verlangen.

V. Vertragsrücktritt
Bei Annahmeverzug (Pkt. VII.) oder anderen wichtigen Gründen, wie insbesonders Konkurs des Kunden oder Konkursabweisung mangels Vermögens, sowie bei Zahlungsverzug des Kunden sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, sofern er von beiden Seiten noch nicht zur Gänze erfüllt ist. Für den Fall des Rücktrittes haben wir bei Verschulden des Kunden die Wahl, einen pauschalierten Schadenersatz von 15 % des Bruttorechnungsbetrages oder den Ersatz des tatsächlich entstandenen Schadens zu begehren. Bei Zahlungsverzug des Kunden sind wir von allen weiteren Leistungs- und Lieferungsverpflichtungen entbunden und berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen zurückzuhalten und Vorauszahlungen bzw. Sicherstellungen zu fordern oder nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. Tritt der Kunde -ohne dazu berechtigt zu sein - vom Vertrag zurück oder begehrt er seine Aufhebung, so haben wir die Wahl, auf die Erfüllung des Vertrages zu bestehen oder der Aufhebung des Vertrages zuzustimmen; im letzteren Fall ist der Kunde verpflichtet, nach unserer Wahl einen pauschalierten Schadenersatz in Höhe von 15% des Bruttorechnungsbetrages oder den tatsächlich entstandenen Schaden zu bezahlen. Bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (§§ 5a ff Konsumentenschutzgesetz) kann der Verbraucher vom Vertrag innerhalb von 7 Werktagen zurücktreten, wobei Samstage nicht als Werktage zählen. Die Frist beginnt mit dem Tag des Einlangens der Ware beim Verbraucher bzw. bei Dienstleistungen mit dem Tag des Vertragsabschlusses. Es genügt, die Rücktrittserklärung innerhalb dieser Frist abzusenden. Tritt der Verbraucher gemäß dieser Bestimmung vom Vertrag zurück, hat er die Kosten der Rücksendung der Ware zu tragen; wurde für den Vertrag ein Kredit abgeschlossen, so hat er überdies die Kosten einer erforderlichen Beglaubigung von Unterschriften sowie die Abgaben (Gebühren) für die Kreditgewährung zu tragen. Bei Dienstleistungen, mit deren Ausführung vereinbarungsgemäß innerhalb von 7 Werktagen ab Vertragsabschluss begonnen wird, ist ein Rücktritt nicht möglich.

VI. Mahn- und Inkassospesen
Der Vertragspartner (Kunde) verpflichtet sich für den Fall des Verzuges, die dem Gläubiger entstehenden Mahn- und Inkassospesen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind, zu ersetzen, wobei er sich im speziellen verpflichtet, maximal die Vergütungen des eingeschalteten Inkassoinstitutes zu ersetzen, die ich aus der Verordnung des BMwA über die Höchstsätze der Inkassoinstituten gebührenden Vergütungen ergeben. Sofern der Gläubiger das Mahnwesen selbst betreibt, verpflichtet sich der Schuldner, pro erfolgter Mahnung einen Betrag von EUR 10,90 sowie für die Evidenzhaltung des Schuldverhältnisses im Mahnwesen pro Halbjahr einen Betrag von EUR 3,63 zu bezahlen.

VII. Lieferung, Transport, Annahmeverzug
Unsere Verkaufspreise beinhalten keine Kosten für Zustellung, Montage oder Aufstellung. Auf Wunsch werden jedoch diese Leistungen gegen gesonderte Bezahlung von uns erbracht bzw. organisiert. Dabei werden für Transport bzw. Zustellung die tatsächlich aufgewendeten Kosten samt einem angemessenen Regiekostenaufschlag, mindestens jedoch die am Auslieferungstag geltenden oder üblichen Fracht- und Fuhrlöhne der gewählten Transportart in Rechnung gestellt. Montagearbeiten werden nach Zeitaufwand berechnet, wobei ein branchenüblicher Mannstundensatz als vereinbart gilt. Hat der Kunde die Ware nicht wie vereinbart übernommen (Annahmeverzug), sind wir nach erfolgloser Nachfristsetzung berechtigt, die Ware entweder bei uns einzulagern, wofür wir eine Lagergebühr von 0,1 % des Bruttorechnungsbetrages pro angefangenem Kalendertag in Rechnung stellen, oder auf Kosten und Gefahr des Kunden bei einem dazu befugten Gewerbsmanne einzulagern. Gleichzeitig sind wir berechtigt, entweder auf Vertragserfüllung zu bestehen, oder nach Setzung einer angemessenen, mindestens 2 Wochen umfassenden Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und die Ware anderweitig zu verwerten.

VIII. Lieferfrist
Zur Leistungsausführung sind wir erst dann verpflichtet, sobald der Kunde all seinen Verpflichtungen, die zur Ausführung erforderlich sind, nachgekommen ist, insbesondere alle technischen und vertraglichen Einzelheiten, Vorarbeiten und Vorbereitungsmaßnahmen erfüllt hat. Wir sind berechtigt, die vereinbarten Termine und Lieferfristen um bis zu einer Woche zu überschreiten. Erst nach Ablauf dieser Frist kann der Kunde nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten.

IX. Erfüllungsort
Erfüllungsort ist der Sitz unseres Unternehmens.

X. Geringfügige Leistungsänderungen
Handelt es sich nicht um ein Verbrauchergeschäft, gelten geringfügige oder sonstige für unsere Kunden zumutbare Änderungen unserer Leistungs- bzw. Lieferverpflichtung vorweg als genehmigt. Dies gilt insbesondere für durch die Sache bedingte Abweichungen (zB bei Maßen, Farben, Holz- und Furnierbild, Maserung und Struktur, etc.).

XI. Schadenersatz
Sämtliche Schadenersatzansprüche sind in Fällen leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Personenschäden bzw. bei Verbrauchergeschäften für Schäden an zur Bearbeitung übernommenen Sachen. Das Vorliegen von leichter bzw. grober Fahrlässigkeit hat, sofern es sich nicht um ein Verbrauchergeschäft handelt, der Geschädigte zu beweisen. Handelt es sich nicht um ein Verbrauchergeschäft, so beträgt die Verjährungsfrist von Schadenersatzansprüchen drei Jahre ab Gefahrenübergang. Die in diesen Geschäftsbedingungen enthaltenen oder sonst vereinbarten Bestimmungen über Schadenersatz gelten auch dann, wenn der Schadenersatzanspruch neben oder anstelle eines Gewährleistungsanspruches geltend gemacht wird. Vor Anschluss oder Transport von EDV-technischen Produkten bzw. vor Installation von Computerprogrammen ist der Kunde verpflichtet, den auf der Computeranlage bereits bestehenden Datenbestand ausreichend zu sichern, andernfalls er für verlorengegangene Daten sowie für alle damit zusammenhängenden Schäden die Verantwortung zu tragen hat.

XII. Produkthaftung
Regressforderungen im Sinne des § 12 Produkthaftungsgesetzes sind ausgeschlossen, es sei denn, der Regressberechtigte weist nach, dass der Fehler in unserer Sphäre verursacht und zumindest grob fahrlässig verschuldet worden ist.

XIII. Eigentumsvorbehalt und dessen Geltendmachung
Alle Waren werden von uns unter Eigentumsvorbehalt geliefert und bleiben bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum. In der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag, wenn dieser ausdrücklich erklärt wird. Bei Warenrücknahme sind wir berechtigt, angefallene Transport- und Manipulationsspesen zu verrechnen. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware - insbesondere durch Pfändungen - verpflichtet sich der Kunde, auf unser Eigentum hinzuweisen und uns unverzüglich zu benachrichtigen. Ist der Kunde Verbraucher oder kein Unternehmer, zu dessen ordentlichem Geschäftsbetrieb der Handel mit den von uns erworbenen Waren gehört, darf er bis zur vollständigen Begleichung der offenen Kaufpreisforderung über die Vorbehaltsware nicht verfügen, sie insbesondere nicht verkaufen, verpfänden, verschenken oder verleihen. Der Kunde trägt das volle Risiko für die Vorbehaltsware, insbesondere für die Gefahr des Unterganges, des Verlustes oder der Verschlechterung.

XIV. Forderungsabtretungen
Bei Lieferung unter Eigentumsvorbehalt tritt der Kunde uns schon jetzt seine Forderungen gegenüber Dritten, soweit diese durch Veräußerung oder Verarbeitung unserer Waren entstehen, bis zur endgültigen Bezahlung unserer Forderungen zahlungshalber ab. Der Kunde hat uns auf Verlangen seine Abnehmer zu nennen und diese rechtzeitig von der Zession zu verständigen. Die Zession ist in den Geschäftsbüchern, insbesondere in der offenen Posten – Liste einzutragen und auf Lieferscheinen, Fakturen etc. dem Abnehmer ersichtlich zu machen. Ist der Kunde mit seinen Zahlungen uns gegenüber im Verzug, so sind die bei ihm eingehenden Verkaufserlöse abzusondern und hat der Kunde diese nur in unserem Namen inne. Allfällige Ansprüche gegen einen Versicherer sind in den Grenzen des § 15 Versicherungsvertragsgesetz bereits jetzt an uns abgetreten. Forderungen gegen uns dürfen ohne unsere ausdrückliche Zustimmung nicht abgetreten werden.

XV. Zurückbehaltung
Handelt es sich nicht um ein Verbrauchergeschäft, so ist der Kunde bei gerechtfertigter Reklamation außer in den Fällen der Rückabwicklung nicht zur Zurückhaltung des gesamten, sondern nur eines angemessenen Teiles des Bruttorechnungsbetrages berechtigt.

XVI. Rechtswahl, Gerichtsstand
Es gilt österreichisches Recht. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechtes wird ausdrücklich ausgeschlossen. Die Vertragssprache ist Deutsch. Die Vertragsparteien vereinbaren österreichische, inländische Gerichtsbarkeit. Handelt es sich nicht um ein Verbrauchergeschäft, ist zur Entscheidung aller aus diesem Vertrag entstehenden Streitigkeiten das am Sitz unseres Unternehmens sachlich zuständige Gericht ausschließlich örtlich zuständig.

XVII. Datenschutz, Adressenänderung und Urheberrecht
Der Kunde erteilt seine Zustimmung, dass auch die im Kaufvertrag mitenthaltenen personenbezogenen Daten in Erfüllung dieses Vertrages von uns automationsunterstützt gespeichert und verarbeitet werden.
Der Kunde ist verpflichtet, uns Änderungen seiner Wohn- bzw. Geschäftsadresse bekanntzugeben, solange das vertragsgegenständliche Rechtsgeschäft nicht beiderseitig vollständig erfüllt ist. Wird die Mitteilung unterlassen, so gelten Erklärungen auch dann als zugegangen, falls sie an die zuletzt bekanntgegebene Adresse gesendet werden. Pläne, Skizzen oder sonstige technische Unterlagen bleiben ebenso wie Muster, Kataloge, Prospekte, Abbildungen und dergleichen stets unser geistiges Eigentum; der Kunde erhält daran keine wie immer gearteten Werknutzungs- oder Verwertungsrechte.